Das Holdingmodell – Die Vermögensspardose für Unternehmer
- Patrick Kocieniewski
- 5. März 2024
- 3 Min. Lesezeit
Die steuerlichen Vor- und Nachteile der Holding
Im Weiteren Kontext dieses Fachbeitrags werden die Steuervorteile und -nachteile von Holding-Strukturen, die Besteuerung einer

Holding-GmbH sowie der Aufbau durch Gründung oder Umwandlung beleuchtet.
Holding-Strukturen beinhalten typischerweise eine Holding-GmbH, die Beteiligungen an einem oder mehreren Unternehmen hält. Darunter befinden sich in der Regel auch GmbHs mit verschiedenen Geschäftsbereichen.
Versteuerung auf GmbH-Ebene
Der laufende Gewinn einer GmbH unterliegt der Körperschaftsteuer in Höhe von 15% und in der Regel der Gewerbesteuer (aus Vereinfachungszwecken ca. 15%)
In Zahlen dargestellt stellt sich die steuerliche Belastung einer inländischen GmbH mit einem Gewinn von EUR 1 Mio. wie folgt dar:
Körperschaftsteuer (15%) EUR 150 T
Gewerbesteuer (15%) EUR 150T
Somit ergibt sich auf Ebene der GmbH ein ausschüttbarer Nettogewinn in Höhe von EUR 700 T.
Versteuerung beim GmbH-Gesellschafter
Damit der Gesellschafter am Ende auch privat über den Unternehmensgewinn verfügen kann bedarf es noch einer sog. Gewinnausschüttung.
Die Gewinnausschüttung ist entweder durch die sog. Abgeltungsteuer oder durch das sog. Teileinkünfteverfahren zu versteuern.
Bei der Abgeltungsteuer wird der ausgeschüttete Gewinn pauschal mit 25% (zzgl. Annex) besteuert. Der Steuereinbehalt erfolgt in der Regel auf Ebene der Gesellschaft, sodass der Gesellschafter keine Erklärungspflichten im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung mehr hat.
Bei der zweiten Möglichkeit (sog. Teileinkünfteverfahren oder TEV) kann der Gesellschafter einen Antrag auf dessen Anwendung stellen, wenn er entweder zu mindestens 25% an der GmbH beteiligt ist oder zu mindestens 1% beteiligt ist und er beispielsweise geschäftsführende Aufgaben übernimmt.
Beim Teileinkünfteverfahren werden nur 60% des ausgeschütteten Gewinns für die Besteuerung zu Grunde gelegt. Diese Bemessungsgrundlage wird dann mit dem individuellen Einkommensteuersatz (ca. 42%) besteuert.
Bei einem Steuersatz von 42% liegt die effektive Steuerbelastung somit auch bei ca. 25% (42% * 60% = 25,2%).
Das Teileinkünfteverfahren macht also immer dann Sinn, wenn der persönliche Steuersatz bei unter 42% liegt, da somit auch die effektive Steuerbelastung sinkt.
Gesamtsteuerbelastung im Regelfall
Nimmt man nun wie im Ausgangsfall die Bemessungsgrundlage von EUR 700T (ausschüttbarer Gewinn) und schüttet diesen vollständig an den Gesellschafter aus fallen noch einmal EUR 175T Kapitalertragsteuer an, sodass effektiv nur noch EUR 525T beim Gesellschafter ankommen. Rechnet man nun die Annexsteuern und den tatsächlichen Gewerbesteuersatz hinzu, kann es zu einer steuerlichen Belastung von mehr als 50% kommen.
Steueroptimierung durch das sog. Holding-Modell
Zur Vermeidung der sog. Doppelbesteuerung hat der Gesetzgeber durch den sog. § 8b KStG eingeführt, dass die Ausschüttung an eine Kapitalgesellschaft, die die Beteiligung an dieser ausschüttenden Kapitalgesellschaft hält nur mit 5% besteuert wird.
Im ersten Schritt oder auf der ersten Ebene würde die ausschüttende Kapitalgesellschaft ihren Gewinn wieder mit 30% besteuern. Die Nachfolgende Ausschüttung an die ,,Mutter“-Kapitalgesellschaft ist auf der ersten Ebene zu 100% steuerfrei. In einem zweiten Schritt sind dann aber wieder 5% außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnen.
Schauen wir uns dies nun anhand unseres Beispiels einmal an würden die EUR 700T im ersten Schritt zu 100% steuerfrei ausgeschüttet werden. Im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung würden dann 5% (EUR 35T) außerbilanziell dem Gewinn hinzugerechnet werden.
Auf Ebene der Holding kommt es durch dieses Modell zu einer effektiven Steuerbelastung von nur bis zu 1,5% (15% Körperschaftsteuer + 15% Gewerbesteuer * 5% = 1,5%).
Dieser Steuervorteil rechnet sich aber nur, wenn die Holding die Gewinne dann nicht direkt an den / die Gesellschafter ausschüttet, sondern im Holding-Vermögen hält und reinvestiert (thesauriert).
Thesaurierung, Reinvestition und spätere Veräußerung
Um den optimalen steuerlichen Nutzen aus der GmbH zu ziehen, sollte die Gewinne thesauriert, also aufgespart bzw. im Optimalfall reinvestiert bspw. in eine Immobilien-GmbH reinvestiert werden. So können die Gewinne klug verteilt und weiteres Vermögen aufgebaut werden.
Ein noch viel größerer Vorteil ergibt sich bei der späteren Veräußerung einer operativen Tochtergesellschaft. In diesem Falle kann die Veräußerung künftig nahezu steuerfrei erfolgen.
Zu beachten ist aber, dass die Gründung einer Holding auch Nachteile mit sich bringen kann.
Zum einen ist im Jahr der Gründung der Holding Gesellschaft auf eine Gewinnausschüttung an eben diese zu verzichten, da die Gewinne ansonsten aufgrund der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung der Gewerbesteuer von ca. 15% zu unterwerfen sind.
Des Weiteren muss Ihnen klar sein, dass die steuerliche Optimierung nur funktioniert, wenn die Gewinne im Unternehmenskontrukt bleiben und nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.
Wenn Sie diese Hinweise beachten ist die Gründung eines Holdingkontrukts das Gestaltungsinstrument für den mittelständischen Unternehmer.
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