Die Familienpoolgesellschaft als Gestaltungsinstrument für die Vermögensnachfolge
- Patrick Kocieniewski
- 13. März 2024
- 4 Min. Lesezeit

Die Vereinigung von privatem und/oder betrieblichem Vermögen in einem Familienpool ist ein effektives und anpassungsfähiges Werkzeug, um das Familienvermögen langfristig zu erhalten und steueroptimiert zu übertragen. Zu Recht wird sie von vielen erfahrenen Beratern als vielseitige Lösung für die Nachfolgegestaltung angesehen. Der Familienpool schützt vor der Zersplitterung des Vermögens durch Erben, geschiedene Schwiegerkinder oder Gläubiger und ermöglicht gleichzeitig Einsparungen bei Erbschafts- und Einkommensteuer.
Familienunternehmen werden hauptsächlich zur Bündelung und Weitergabe von privatem Vermögen innerhalb der Familie genutzt, er eignet sich jedoch auch zur Verwaltung von betrieblichem Vermögen im Rahmen der Unternehmensnachfolge.
Ausgangslage und Motive für einen vermögensverwaltenden Familienpools
Das Vermögen, das in privater Hand liegt, ist immens. In der Regel besteht dieses Vermögen aus Unternehmen, Beteiligungen sowie privaten Immobilien und Geld- und Wertpapiervermögen. Steuerlich und zivilrechtlich ist es durchaus sinnvoll bereits frühzeitig die eigenen Familienmitglieder an diesem Vermögen zu beteiligen.
Häufig besteht jedoch zurecht die Sorge, dass das Familienvermögen nach der Übertragung auf die nächste Generation durch Scheidungen, Erbfälle oder Schulden zerschlagen wird.
Viele Schenker möchten daher bis zu ihrem eigenen Tod oder einen anderen bestimmten Zeitpunkt die volle Kontrolle über das Vermögen behalten und im besten Fall nur bestimmte wirtschaftliche Vorteile auf die Familie übertragen und bei bestimmten Ereignissen (schlechter oder verschwänderischer Lebensstil der Kinder) die Möglichkeit haben, das Vermögen zurückzufordern.
Die herkömmliche Instrumente der Vermögensnachfolge (wie z.B. die Schenkung) können dies i.d.R nicht leisten.
Die Schwächen herkömmlicher Vermögensübertragungen
Oft übertragen Eltern bereits zu Lebzeiten einzelne Immobilien gegen Einräumung eines Nießbrauchsrechts oder Wohnrechts an die Kinder. Dies ist auch bei einzelnen kleineren Immobilien ohne Einküfteerziehlungsabsicht (bspw. das privat genutzte Elternhaus) durchaus das beste Vorgehen. Bei größeren Vermögen ist dies jedoch aufgrund der Grenzen im Erbschaftsteuergesetz (Freibeträge, etc.) nur bedingt sinnvoll. Auch das Verfügungsrecht der Eltern und die Möglichkeit von familieninternen Streitigkeiten der Kinder (z.B. bei gefühlter Ungleichbehandlung) können hier zu Problemen führen. Auch die Veräußerung mit Wohn- oder Nießbrauchsrechten stellt sich in der Regel schwierig bis unmöglich dar.
Der Familienpool (Die Familie als eine Gesellschaft)
Beim Familienpool wird Vermögen vom Zuwendenden in eine Gesellschaft eingebracht. Anschließend werden die Gesellschaftsanteile, i.d.R. durch Schenkung auf die gewünschten Familienangehörigen übertragen.
Besondere vertragliche Regelungen sichern die dauerhafte Einflussnahme des Zuwendenden auf das Vermögen und schützen es vor dem Zugriff von Gläubigern, etc.. Die dauerhafte Bündelung des Vermögens in der Gesellschaft und der Schutz vor Zersplitterung durch die Kinder werden ebenfalls durch restriktive Kündigungseinschränkungen und Abfindungsregelungen im Gesellschaftsvertrag verfolgt.
Zusätzliche vertragliche Absicherungen sind möglich, um das Vermögen noch weiter durch fremde Dritte zu schützen.
Bei der Schenkung besteht jedoch der große Nachteil, dass die steuerlichen Freibeträge aufgebraucht werden. Des Weiteren treten die Erben nach der sog. Fußstapfentheorie die Rechtsfolge des Rechtsvorgängers an, was wiederum dazu führt, dass nur das Abschreibungsvolumen des Rechtsvorgängers genutzt werden kann. Dies ist aber im Zweifel schon aufgebraucht.
Alternativ kann hier statt mit einer Schenkung mit einem Verkauf an die Gesellschaft gearbeitet werden. Die Immobilie wird hier, unter Einräumung eines fremdüblichen Darlehens, zum Verkehrswert (aktueller Marktwert), an die Gesellschaft verkauft. Durch den Verkauf kann erneut die gesamte Abschreibung über den Abschreibungszeitraum (i.d.R. 50 Jahre) geltend gemacht werden. Die steuerrechtler sprechen hier von einem sog. Steuerlichen Step-Up. Daneben können auch die Zinsen als Schuldzinsen als Werbungskosten abgezogen werden, sodass im Optimalfall keine bis nur ganz geringe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entstehen. Diese Einkünfte werden erst besteuert, wenn der Grundfreibetrag der Kinder (in 2024 11.604€) überschritten ist. Da die Kinder i.d.R. noch keine Einkünfte haben tritt somit ein zusätzlicher Steuerspareffekt ein.
Durch die jährliche Rendite kann dann das durch den Zuwender hingegebene Darlehen innerhalb der nächsten Jahre getilgt werden. Die Tilgung ist hier steuerfrei und lediglich die Zinsen müssen i.R.d. Abgeltungssteuer (ca. 25%) besteuert werden.
Das Eigentum geht somit Stück für Stück auf die nächste Generation über.
Falls Sie sich nun Fragen ob bei Grundstücksübertragungen keine Grunderwerbsteuer ausgelöst wird, können wir zum jetzigen Zeitpunkt mit Sicherheit NEIN sagen. Der Gesetzgeber hat hier bewusst die Veräußerung von Grundvermögen auf Familienangehörige von der Besteuerung ausgenommen.
Der weitere große Vorteil ist, dass da es sich um eine Veräußerung handelt keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfällt.
Die zivilrechtlich vertraglichen Regelungen gelten hier genauso wie bei der Schenkung.
Vorteile – Des Familienpools
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die Vorteile des Familienvermögensfonds gegenüber der herkömmlichen Verwaltung und Vererbung von Vermögen, insbesondere auf gesellschaftsrechtlicher, erbrechtlicher und steuerlicher Ebene:
Das gesamte Vermögen kann auf eine oder mehrere Gesellschaften verteilt werden
Die nächste Generation wird Stück für Stück in die Familiengesellschaften integriert
Vorab klare Regelungen zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten
Alleinige flexible Geschäftsführung durch den Zuwendenden
Ausgestaltung der Gewinnbezugsrechte und Stimmrechte in der Gesellschaft flexibel bestimmbar
Gesellschaftsvertraglicher Vermögensschutz (Asset-Protection) möglich
Rückforderungsvorbehalt durch vertragliche Regelungen möglich
Vermeidung oder Reduzierung der Erbschaftssteuer durch gezielte mehrfache Nutzung der erbschafts- und schenkungsteuerlichen persönlichen Freibeträge der Familienmitglieder oder komplette Vermeidung durch das Verkaufsmodell.
Reduzierung der Einkommensteuer durch Verlagerung von Einkünften auf Familienmitglieder und Nutzung ihrer Einkommensteuerfreibeträge und niedrigeren Progressionsstufen.
Die richtige Rechtsformwahl des Familienpools
Familienpools können sowohl als Kapitalgesellschaft, als auch als Personengesellschaft auftreten.
Bei rein vermögensverwaltenden Familienpools stehen Haftungsrisiken i.d.R. im Hintergrund, es sei denn, minderjährige Kinder sollen beteiligt werden. In den meisten Fällen wird hier eine Personengesellschaft (GbR, GmbH & Co. KG, etc.) gewählt.
Aus steuerlicher Sicht haben sowohl die Kapitalsgesellschaften, als auch die Personengesellschaften einige Vor- aber auch Nachteile, sodass hier nicht Pauschal gesagt werden kann, welche Rechtsform die richtige ist. Es kommt hier vor allem auf die persönliche Situation und die künftige Zielsetzung an.
Kosten der Errichtung eines Familienpools
Bei der Planung und Gestaltung des Familienpools fallen Beratungshonorare für die beauftragten Rechtsanwälte und Steuerberater sowie Gebühren für eine notarielle Beurkundung und gegebenenfalls Steuern an.
Daneben können je nach Gesellschaftsform und Größe noch Eintragungs- und Pubilizätspflchten auf Sie zukommen
Die Konzeption, Gestaltung und Umsetzung bieten wir durch unser Kooperationsnetzwerk in der Regel gemeinsam an. Für die steuerliche Konzeptausarbeitung, die Konzeptbesprechung und die steuerliche Umsetzung veranschlagen wir in der Regel ein Honorar, das bei 3.950€ zzgl. 19% Umsatzsteuer bei der klassischen Übertragung einer Immobilie auf eine Familienpool-Gesellschaft in Form einer GbR. Nach oben hin können je nach Komplexität weitere Honorarkosten bis zu einem Betrag von 25.000€ zzgl. 19% Umsatzsteuer auf Sie zukommen. Bitte beachten Sie das hier die Anwalts-, Notar- und Gerichtskosten noch nicht eingepreist sind.
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