Körperschaftsteuer – Die Steuer der GmbH
- Patrick Kocieniewski
- 30. März 2024
- 2 Min. Lesezeit

Die Körperschaftsteuer (KSt) ist eine Steuer, die auf das Einkommen von inländischen juristischen Personen wie Kapitalgesellschaften, Genossenschaften oder Vereinen erhoben wird. Sie entspricht im Wesentlichen der Einkommensteuer für Unternehmen.
Hintergrundinformationen zur Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer unterliegt im Wesentlichen den Regelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG), ergänzt durch die spezifischen Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).
Der Körperschaftsteuersatz beträgt immer 15 Prozent der Bemessungsgrundlage, unabhängig von der Höhe des Einkommens. In der Regel unterliegen Körperschaften auch der Gewerbesteuer, wobei diese nicht auf die Körperschaftsteuer angerechnet werden kann. Die Gesamtsteuerbelastung auf Körperschaftsebene beträgt daher in der Regel etwa 30 Prozent.
Welche Gesellschaften sind der Körperschaftsteuerpflicht unterworfen?
Gemäß § 1 KStG sind folgende Personenvereinigungen körperschaftsteuerpflichtig:
Kapitalgesellschaften wie GmbHs und AGs
Genossenschaften und Europäische Genossenschaften
Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit
Andere juristische Personen des Privatrechts
Nicht rechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Ähnlich wie bei der Einkommensteuer gibt es eine unbeschränkte und eine beschränkte Körperschaftsteuerpflicht, je nachdem, ob die gesamten weltweiten Einkünfte oder nur bestimmte Einkünfte der Körperschaft besteuert werden.
Beginn und Ende der Körperschaftsteuerpflicht
Die Körperschaftsteuerpflicht beginnt mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und dem Beginn der wirtschaftlichen Tätigkeit, unabhängig von der Eintragung in das Handelsregister.
Sie endet in der Regel mit der Liquidation der Gesellschaft. Die unbeschränkte Steuerpflicht endet auch, wenn die Geschäftsleitung oder der Sitz der Körperschaft ins Ausland verlegt wird, was normalerweise zu einer Wegzugsbesteuerung führt.
Ermittlung der Körperschaftsteuer
Die Besteuerungsgrundlage ist der innerhalb eines Wirtschaftsjahres erzielte Gewinn, der in der Regel dem Kalenderjahr entspricht. Die Gewinnermittlung erfolgt nach den Regeln des EStG, ergänzt durch die Vorschriften des KStG.
Kapitalgesellschaften sind zur Buchführung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und der Abgabenordnung verpflichtet, was eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich erfordert.
Berücksichtigung von Verlusten
Im Gegensatz zur Einkommensteuer können Verluste bei der Körperschaftsteuer nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden. Stattdessen werden Verluste nach den Regeln des §10d EStG festgestellt und können in folgenden Jahren verrechnet werden.
Der Verlustabzug ist ab einem Betrag von 1 Mio. Euro beschränkt, und es gibt Regelungen zur Einschränkung des Verlustabzugs bei Anteilseignerwechseln.
Berücksichtigung von Zinsen (Zinsschranke)
Die sog. Zinsschranke begrenzt den Abzug von Zinsaufwendungen bei Überschreiten einer bestimmten Freigrenze und berücksichtigt das EBITDA der Gesellschaft.
Die Zinsschranke gilt nicht für Gesellschaften, die nicht einem Konzern angehören.
Festsetzung der Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer wird auf Basis des steuerlichen Gewinns festgesetzt und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Vorauszahlungen werden vierteljährlich geleistet und später auf die Steuerschuld angerechnet.
Steuerliche Folgen von Gewinnausschüttungen
Bei Gewinnausschüttungen wird Kapitalertragsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Die Besteuerung der Gewinnausschüttungen hängt davon ab, ob der Gesellschafter weniger als 25 % der Anteile hält oder beruflich für die Gesellschaft tätig ist.
Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern
Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern müssen dem Fremdvergleich standhalten, um steuerlich anerkannt zu werden. Andernfalls können sie als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifiziert werden und unterliegen der Körperschafts- und Gewerbesteuer.
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