Steuersparmodell Familie - Kluge Gestaltungen innerhalb des Familienverbunds
- Patrick Kocieniewski
- 13. März 2024
- 3 Min. Lesezeit
1.Teilhabe von Familienmitgliedern am Privat- oder Unternehmenskapital
Es ist oft steuerlich vorteilhaft, den Ehepartner oder sogar Kinder am Kapital zu beteiligen. Durch die Beteiligung werden Erträge wie Unternehmensgewinne, Mieteinnahmen oder Kapitalerträge auf mehrere Personen verteilt.
Beispiel: Ein Unternehmer hat eine GmbH und erwirtschaftet jährlich Gewinne von etwa 150.000 Euro. Seine volljährige Tochter ist noch in der Schule und hat keine eigenen Einkünfte. Der Vater gewährt ihr eine stille Beteiligung an der GmbH, wodurch sie jährliche Gewinne zwischen 6.000 und 8.000 Euro erzielt. Der Vater kann nun den Gewinnanteil der Tochter als Betriebsausgabe absetzen. Die Tochter selbst zahlt keine Einkommensteuer auf die Gewinne, da sie unterhalb des Grundsteuerfreibetrages liegen.
Auch Privatvermögen wie Mietshäuser oder Depots können steuerneutral in eine Personengesellschaft eingebracht werden, um dann Gesellschaftsanteile an den Ehepartner und/oder Kinder zu übertragen. Solche Gestaltungen werden auch als Familiengesellschaften oder Familienpool bezeichnet. Bei der Beteiligung von minderjährigen Kindern am Privat- oder Unternehmensvermögen sind jedoch rechtliche Besonderheiten zu beachten.
Alternativ zur Gründung einer Gesellschaft kann auch die Errichtung einer Familienstiftung eine sinnvolle Möglichkeit zur Strukturierung des Familienvermögens sein. Nicht gemeinnützige Stiftungen bieten zwar weniger Steuervorteile als Familiengesellschaften, jedoch einen hohen Schutz und potenzielle steuerliche Einsparungen.

2.Mietverträge mit Familienangehörigen – Vermietung von Privat- oder Firmenimmobilien
Ein Bestandteil des steuerlichen Gestaltungsmodells in der Familie ist die Vermietung von Immobilien an Ehepartner oder Kinder. Die zu versteuernden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Eigentümers werden dabei durch anerkannte Werbungskosten gemindert.
Bei der Vermietung an Familienangehörige ist es wichtig, dass ein reales Mietverhältnis mit einem detaillierten Mietvertrag, regelmäßigen Mietzahlungen und Nebenkostenabrechnungen besteht. Außerdem muss darauf geachtet werden, dass die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt, um steuerliche Anerkennung zu erhalten.
Auch bei der Vermietung an Ehepartner, Kinder und andere Familienangehörige sind rechtliche und steuerliche Aspekte zu beachten, damit das steuerliche Gestaltungsmodell in der Familie wirksam ist.
3. Arbeitsverträge und Minijobs mit Ehepartnern und Kindern
Eine weitere Möglichkeit im steuerlichen Gestaltungsmodell in der Familie ist die Beschäftigung von Familienangehörigen im eigenen Unternehmen.
Beispiel: Ein Unternehmer stellt seine Ehefrau halbtags als Sekretärin ein. Die Gehaltszahlungen und anderen Personalaufwendungen mindern den Unternehmensgewinn. Die Ehefrau muss zwar das Gehalt versteuern, kann jedoch den Arbeitnehmerpauschbetrag voll geltend machen.
Wenn Familienmitglieder als Minijobber beschäftigt sind, bleibt das Einkommen steuerfrei, solange es 538 Euro/Monat nicht überschreitet. Die pauschalen Abgaben sind als Betriebsausgaben voll abzugsfähig.
Bei der Beschäftigung von Familienangehörigen sind weitere Aspekte zu berücksichtigen, wie die Versorgung im Alter und die Sozialversicherungspflicht.
Um die steuerliche Anerkennung solcher Arbeitsverhältnisse sicherzustellen, müssen korrekte Arbeitsverträge abgeschlossen und eingehalten werden. Der Arbeitslohn muss auf ein eigenes oder gemeinsames Konto überwiesen werden, und die Arbeitsleistung muss dem gezahlten Gehalt entsprechen.
4. Darlehen zwischen Familienangehörigen als steuerliches Gestaltungsmodell
Familienangehörige können sich gegenseitig Darlehen gewähren, um Einkommen innerhalb der Familie zu verschieben und Steuern zu sparen.
Beispiel: Ein Unternehmer leiht sich von seinem Kind Geld für sein Unternehmen. Die Zinsen können als Betriebsausgaben abgesetzt werden, während das Kind die Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert, jedoch von Freibeträgen und einer niedrigeren Steuerprogression profitiert.
Solche Darlehen werden steuerlich anerkannt, wenn sie zivilrechtlich wirksam sind und klar von Schenkungen oder Unterhaltszahlungen abgegrenzt werden können. Der Darlehensvertrag muss dem Fremdvergleich standhalten und insbesondere Vereinbarungen über Zinssätze, Laufzeiten und Sicherheiten enthalten.
5. Umfinanzierungskarussel zur Optimierung des Immobilienvermögens
Das sog. Umfinanzierungsmodell ermöglicht es, durch den Verkauf einer Immobilie auf ein anderes Familienmitglied, grds. nicht abziehbare Zinszahlungen steuerlich abzugsfähig zu machen. Des Weiteren wird durch den Immobilienverkauf zum Verkehrswert (Marktwert) ein sog. Steuerlicher Step-Up ausgelöst und so neues Abschreibungsvolumen generiert. Es ist zu beachten, dass die Immobilie vermietet werden muss, damit dieses Gestaltungsmodell greift.
6. Nutzung familiärer Freibeträge bei Erbschaften und Schenkungen
Im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer gibt es viele Gestaltungsmöglichkeiten, um Steuern zu sparen. Ehegatten und Kinder profitieren von höheren Freibeträgen und niedrigeren Steuersätzen als entferntere Verwandte oder fremde Personen.
Verwandtschaftsverhältnis | Freibetrag |
Ehegatten / eingetr. Lebenspartner | EUR 500.000 |
Kinder / Stiefkinder | EUR 400.000 |
Geschwister, Neffen, Nichten, Eltern, Großeltern, geschiedene Ehegatten | EUR 20.000 |
Übrige Erben | EUR 20.000 |
Die persönlichen Freibeträge können alle 10 Jahre voll ausgeschöpft werden. Die persönliche Situation des Schenkers und die Bemessungsgrundlage der Schenkung kann durch Wohnrechte, Nießbrauch, optimiert werden.
7. Güterstandsschaukel - steuerfreier Zugewinnausgleich des Ehegatten – nicht nur bei Scheidung
Der Zugewinnausgleich erfolgt nicht nur im Falle einer Scheidung oder Erbschaft, sondern auch bei einer vertraglichen Beendigung der Zugewinngemeinschaft und ist nicht steuerbar und somit steuerfrei. Dieses Konstrukt ermöglicht die steuerfreie Übertragung von Vermögen zwischen Ehegatten.
Beliebt ist dieses Modell, da jeder Ehegatte nun EUR 400.000 an die Kinder schenken kann und so auch bei größeren Schenkungen die Erbschaftsteuer vermieden wird.
8. Steuersparmodelle in der Familie – Anforderungen an Berater
Die optimale Gestaltung in der Familie erfordert eine ganzheitliche Betrachtung durch den Steuerberater oder Rechtsanwalt. Dieser muss als erstes die individuellen Verhältnisse des Mandanten kennen um gestaltend eingreifen können und so Steuern zu sparen.
Bei der Ausarbeitung des Steuersparmodells müssen rechtliche und steuerliche Aspekte berücksichtigt werden. Des Weiteren muss darauf geachtet werden, dass das Finanzamt die Gestaltung nicht als Gestaltungsmissbrauch einstuft.
Bei Fragen rund um das Thema der Gestaltungsmodelle im Familienverbund stehen Ihnen unsere Experten gerne jederzeit zur Verfügung.
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