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Wegzugsbesteuerung- Besteuerung beim Wegzug für Unternehmer und Gesellschafter

Autorenbild: Patrick KocieniewskiPatrick Kocieniewski

Steuerliche Überlegungen bei einem Wohnsitzwechsel ins Ausland



Aufgrund der zunehmenden Globalisierung und der verstärkten Integration Europas sind Steuerpflichtige heute mobiler denn je. Insbesondere für Unternehmer und Gesellschafter kann ein Umzug ins Ausland jedoch erhebliche steuerliche Konsequenzen haben. Die Wegzugsbesteuerung kann bei GmbH-Geschäftsanteilen dazu führen, dass stille Reserven aufgelöst werden, die dann versteuert werden müssen, selbst wenn der Eigentümer der Vermögenswerte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt. Diese Regelung betrifft auch Gesellschafter von Personengesellschaften wie der KG, der GmbH & Co. KG oder der GbR sowie insbesondere Einzelunternehmer, wobei die Besteuerung dann als Entstrickungsbesteuerung bezeichnet wird.


Im folgenden Artikel erfahren Sie, welche steuerlichen Auswirkungen ein Umzug ins Ausland für Sie als Unternehmer, Gesellschafter oder Investor haben kann und welche Möglichkeiten der steuerlichen Gestaltung Ihnen zur Verfügung stehen.


Maßnahmen zur Vermeidung der Besteuerung beim Wegzug


Voraussetzungen für die Anwendung der Wegzugsbesteuerung

Folgen der Wegzugsbesteuerung

Auswanderung innerhalb der EU und des EWR

Strategien zur Minimierung der Wegzugsbesteuerung

Steuerrechtliche und anwaltliche Beratung im Zusammenhang mit dem Wegzug ins Ausland

Prüfung der Voraussetzungen für die Wegzugsbesteuerung

Entwicklung von Strategien zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung

Unterstützung bei Einsprüchen und Klagen vor Finanzgerichten im Zusammenhang mit der Wegzugsbesteuerung

Erstellung von Gutachten zu spezifischen Fragen der Wegzugsbesteuerung

Für unverbindliche Anfragen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung, oder Sie nutzen das Kontaktformular am Ende dieser Seite.


Voraussetzungen für die Wegzugsbesteuerung

Wenn eine natürliche Person, die Anteile an Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH oder AG) in ihrem Privatvermögen hält, ins Ausland zieht, löst dies in der Regel die Wegzugsbesteuerung gemäß § 6 des Außensteuergesetzes (AStG) aus. Voraussetzungen hierfür sind unter anderem, dass die Person in den letzten zwölf Jahren mindestens sieben Jahre lang in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war, sie innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 1 % der Anteile an einer Gesellschaft besaß und sie ihren Wohnsitz in Deutschland endgültig aufgibt. Die Art der Gesellschaft, ob deutsch oder ausländisch, spielt dabei keine Rolle. Wenn der Wegzug nur vorübergehend erfolgt, kann die Wegzugsbesteuerung entfallen.


Die Wegzugsbesteuerung greift auch in anderen Situationen ein, zum Beispiel wenn Anteile aufgrund von Tod oder Schenkung auf eine im Ausland nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person übergehen, wenn der Steuerpflichtige nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) als ansässig im anderen Staat gilt, oder wenn die Anteile in einen Betrieb oder eine Betriebsstätte im Ausland eingebracht werden.


Folgen der Wegzugsbesteuerung

Die Auslösung der Wegzugsbesteuerung führt dazu, dass der Steuerpflichtige steuerlich so behandelt wird, als ob er seine Beteiligung veräußert hätte. Es erfolgt also eine Besteuerung eines fiktiven Verkaufs, bei dem die stillen Reserven aufgedeckt werden. Die Differenz zwischen Buchwert und Verkehrswert wird zum persönlichen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen besteuert, üblicherweise im Teileinkünfteverfahren.


Auswanderung innerhalb der EU und des EWR

Für Staatsangehörige von EU- oder EWR-Mitgliedstaaten, die aus Deutschland in einen anderen EU- oder EWR-Staat umziehen, galt früher die Stundungsvorschrift des § 6 Abs. 4 AStG. Diese ermöglichte eine zeitlich unbegrenzte und zinslose Stundung der Wegzugsbesteuerung, ohne dass eine Sicherheitsleistung erforderlich war.

Diese Vorschrift wurde jedoch grundlegend geändert. Seit 2022 kann die Wegzugsbesteuerung auf Antrag des Steuerpflichtigen in sieben gleichen Jahresraten gezahlt werden, vorausgesetzt, es wird eine Sicherheitsleistung erbracht. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die deutsche Regelung mit dem Europäischen Freizügigkeitsabkommen kollidiert. Eine weitere Reform des § 6 AStG ist daher denkbar.


Strategien zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung

In der Fachliteratur werden verschiedene Ansätze zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung diskutiert. Einige davon sind:



Vorübergehender Wegzug: Durch vorübergehende Auswanderung oder Beibehaltung des Wohnsitzes in Deutschland kann die Wegzugsbesteuerung vermieden werden, insbesondere wenn eine Rückkehrabsicht dokumentiert wird.

Konstellation mit einer Personengesellschaft: Die Einbringung der Anteile in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft oder die Umwandlung der Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft können eine Lösung sein.

Implementierung einer Familienstiftung als Holding: Diese Lösung kann ebenfalls zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung beitragen, erfordert jedoch individuelle Gestaltung und Aufwand.

Die Gründung einer Holding-GmbH & Co. KG reicht allein nicht mehr aus, um die Wegzugsbesteuerung zu vermeiden.

 
 
 

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